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Allgemeine Geschäftsbedingungen

DMS Technologie GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, Stand August 2020)

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von DMS und fremdsprachliche Fassungen

A.1 


Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen DMS und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 


Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit DMS auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen. 


A.2


Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DMS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von DMS maßgebend.

A.3


Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

A.4


In verschiedenen Rechtssystemen können die-selben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der ent-sprechenden Wörter maßgeblich.

B. EINKAUFS- UND AUFTRAGSBEDINGUNGEN

B.1 Vertragsinhalt / Abtretungsverbot


B.1.01

Maßgeblich für von DMS erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von DMS.


B.1.02

Alle von DMS erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.


B.2 Gewährleistung


Der Vertragspartner von DMS hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.


B.3 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl


B.3.01

Für beide Vertragsparteien ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von DMS.


B.3.02

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und DMS ist der Sitz von DMS Gerichtsstand. DMS ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.


B.3.03

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.1. Auftragsbestätigung / Leistungsumfang/ Change Request


C.1.01

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DMS gegebenenfalls in Verbindung mit dem von DMS er-stellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von DMS getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von DMS.


C.1.02

Der Kunde hat DMS mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.


C.1.03

Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von DMS betreffen, sind DMS nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von DMS stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von DMS gemacht werden oder von DMS ausdrücklich autorisiert sind oder öffentliche Äußerungen sind und DMS diese Angaben kannte oder kennen musste und sich nicht innerhalb einer angemessenen Zeit davon distanziert hat. Zu Gehilfen von DMS im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von DMS, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von DMS unter der Adresse www.dms.one-dot.io erfolgen.


C.1.04

Beratungsleistungen schuldet DMS nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.


C.1.05

Wenn der Kunde eine Änderung des Leistungsinhalts eines Vertrags wünscht, wird DMS ein mit einer Bindungsfrist versehenes entsprechendes Änderungsangebot unterbreiten. Wenn der Kunde dieses Angebot akzeptiert, wird die Änderung durch entsprechende Auftragsbestätigung von DMS wirksam.


C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht/ Markenzeichen


C.2.01

Die von DMS erstellten Konstruktionen, Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen und dergleichen bleiben das geistige Eigentum von DMS, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.

Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich DMS vorbehalten.


C.2.02

Der Kunde ist gegenüber DMS dafür verantwortlich, dass die vom Kunden übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.


C.2.03

DMS ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von DMS angebrachten Zeichen zu entfernen.


C.3. Versand / Gefahrtragung / Zugang


C.3.01

Die Versandart bleibt DMS vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist.


C.3.02

Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von DMS, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann auf dessen Kosten.


C.3.03

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.


C.3.04

Hat DMS vereinbarungsgemäß Leistungen beim Kunden oder im Auftrag des Kunden bei Dritten zu erbringen, zum Beispiel Inventurarbeiten, steht der Kunde dafür ein, dass die Mitarbeiter von DMS zu den entsprechenden Stätten Zugang haben. Etwaige auf Zugangshindernissen beruhende Wartezeiten von DMS – Mitarbeitern hat der Kunde wie Leistungszeiten zu vergüten.


C.4. Lieferzeit / Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen


Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.


C.4.01

Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Mit Lieferfristen werden auch entsprechende Leistungsfristen gemeint. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von DMS zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.


C.4.02

Werden von DMS beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von DMS zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet DMS dafür nicht.


C.4.03

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch DMS. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.


C.4.04

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die DMS trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den DMS nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann DMS vom Vertrag zurücktreten.


C.4.05

In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende DMS zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.


C.4.06

Der Eintritt des Lieferverzugs von DMS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.


C.4.07

Liegt Lieferverzug seitens DMS vor, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. DMS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


C.4.08

Die Rechte des Kunden gem. Ziffer C.10.02 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von DMS, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


C.5. Teillieferungen / Mehr– und Mindermengen


C.5.01

DMS ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.


C.5.02

Wenn DMS vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.


C.6. Preise


C.6.01

Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.


C.6.02

Soweit Verpackung anfällt, verpackt DMS entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.


C.6.03

Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.


C.6.04

Bei Abrechnungen auf Time & Material – Basis werden die von DMS aufgewandten Stunden und Materialien von DMS fortlaufend erfasst und monatlich abgerechnet. Maßgeblich sind die Aufzeichnungen von DMS. Vorbehalte gegen die monatlichen Abrechnungen hat der Kunde bis zum Ende des Monats konkret geltend zu machen. Andernfalls besteht die widerlegliche Vermutung, die die abgerechneten Zeiten und Materialien tatsächlich angefallen sind.


C.7. Zahlungsbedingungen


C.7.01

Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.


C.7.02

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.


C.7.03

Spätestens fällig sind an DMS zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.


C.7.04

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von DMS.


C.7.05

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


C.7.07

Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.05, kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit DMS ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.


C.7.08

Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von DMS – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann DMS für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von DMS Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann DMS von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. 

Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann DMS den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen, wobei die Pauschale auf diesen Anspruch anzurechnen ist.


C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht


C.8.01

Die Lieferungen von DMS, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.


C.8.02

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 12 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei DMS geltend gemacht werden.


C.8.03

Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 12 Tagen, nach Entdeckung des Mangels in der vorbeschriebenen Form rügen.


C.9. Gewährleistung


Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache.


C.9.01

Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt C.9. bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).


C.9.02

Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von DMS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.


C.9.03

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).


C.9.04

Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen. Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


C.9.05

Sofern durch von DMS durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbes-serung betroffene funktionale Einheit.


C.9.06

Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst DMS, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.


C.9.07

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von DMS zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von DMS zurückzuführen sind.


C.9.08

DMS übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


C.9.09

Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.


C.9.10

DMS ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


C.9.11

Arbeiten an von DMS gelieferten Sachen oder sonstigen von DMS erbrachten Leistungen gel-ten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.


C.9.12

Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von DMS als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.


C.9.13

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt grundsätzlich DMS, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann DMS vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Für den Fall, dass von DMS gelieferte Anlagen oder Maschinen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von DMS zu erbringende Gewährleistungsmaß-nahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.


C.9.14

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde DMS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei DMS sofort – nach Möglichkeit vorher – zu verständigen ist, oder wenn DMS mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von DMS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.


C.9.15

In den Fällen, in denen DMS namens und für Rechnung des Kunden Drittleistungen besorgt, ist allein der Dritte gewährleistungspflichtig. DMS übernimmt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, keine Beratung für die Auswahl der Drittleistungen durch den Kunden. Falls der Kunde insofern eine Beratung wünscht, wird diese nur aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.


C.9.16

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von DMS gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.


C.9.17

Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn DMS dem zustimmt.


C.9.18

Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02.


C.10. Sonstige Haftung


C.10.01

Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen DMS ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB). Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DMS.


C.10.02

Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht


Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


C.10.03

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn DMS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


C.11. Abruf – Aufträge


C.11.01

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist abgerufen, ist DMS berechtigt, Zahlung zu verlangen.


C.11.02

Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf – Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von DMS über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.


C.12. Lagerung / Abnahmeverzug


C.12.01

DMS ist zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.


C.12.02

Bei Abnahmeverzug ist DMS berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.


C.12.03

Bei Lagerung bei DMS kann DMS pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30,– und weitere € 25,– ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.


C.12.04

Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.


C.12.05

Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist DMS unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berech-tigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauscha-labgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.


C.13. Eigentumsvorbehalt


C.13.01

Sämtliche Lieferungen von DMS erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.


C.13.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die DMS im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.


C.13.03

Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.


C.13.04

DMS ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Voraussetzung ist, dass DMS das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.


C.13.05

Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von DMS anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.


C.13.06

DMS behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.


C.13.07

Die Be- und Verarbeitung der von DMS gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von DMS, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von WSI bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt DMS zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von DMS zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.


C.13.08

Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an DMS ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von DMS, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.


C.13.09

Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.


C.13.10

Übersteigt der Wert der DMS zustehenden Sicherheiten die Forderung von DMS gegen den Kunden bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist DMS auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von DMS freizugeben.


C.14. Leistungs- und Erfüllungsort


C.14.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von DMS zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von DMS. Das gilt auch dann, wenn DMS den Transport selbst übernimmt.


C.14.02

Leistungs- und Erfüllungsort für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von DMS.


C.15. Überschriften/ Definitionen


C.15.01

Sämtliche Überschriften in den DMS – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.


C.15.02

Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der DMS – Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder eMail) übermittelt werden.


C.16. Gerichtsstand und materielles Recht


C.16.01

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DMS ist Gerichtsstand der Sitz von DMS. DMS ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.


C.16.02

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt C.13. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.


C.17. Schlussbestimmung


Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.